Arbeitsrecht - Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers

Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, einschließlich Güteverhandlung:

Die Kündigungsschutzklage wird in der Regel unmittelbar nach Zugang der (schriftlichen) Kündigungserklärung des Arbeitgebers eingereicht. Die Kündigung kann aus betriebsbedingten Gründen, verhaltensbedingten Gründen oder personenbedingten Gründen ausgesprochen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber die Kündigung auch ordnungsgemäß bzw. zu Recht ausgesprochen hat. Um dies zu klären ist die Kündigungsschutzklage das geeignete Mittel.

 

Haben Sie sich Ihren Beruf anders vorgestellt?

 

Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht wird in der Regel vom Gericht ein Termin zur Güteverhandlung bestimmt und es werden die Parteien hierzu geladen. In diesem Termin vor dem Arbeitsrichter werden sodann oftmals die Meinungsverschiedenheiten bzw. Ursachen der Kündigungserklärung besprochen und es wird versucht eine gütliche Einigung zu erreichen. Es kann zu einer Aufhebungsvereinbarung oder aber auch nur zu einer (Neu-)Regelung des Arbeitsverhältnisses kommen. Im Falle einer vergleichsweisen und mithin einvernehmlichen Regelung mittels protokolliertem Vergleich vor dem Arbeitsgericht können neben der Regelung zum Arbeitsverhältnis bzw. ggfls. zu dessen Beendigung auch Entgeltfortzahlungsansprüche, Urlaubsansprüche, das Arbeitszeugnis, Gehalt / Lohn (oftmals bei neben der Kündigungsschutzklage bereits eingereichter Zahlungsklage bzw. Zahlungsansprüche) mitgeregelt werden.

Wenn Sie die falschen Weichen stellen und zu spät zum Anwalt gehen, können Ihnen bereits wichtige Ansprüche abgeschnitten sein. Entscheidend kann vor allem in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sein, dass frühzeitig ein Anwalt kontaktiert wird, da vor allem für die betroffenen Arbeitnehmer  gesetzliche Fristen laufen können.

 

 

 Anmerkung:

Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck stellen und lassen Sie sich von irgendwelchen Klauseln und Zusaetzen im Arbeitsvertrag oder im Aufhebungsvertrag, welche der andere Vertragspartner eingebracht hat, abschrecken, Ihre Ansprueche geltend zu machen. Solche Zusatzvereinbarungen koennen unwirksam sein!!! Die Kanzlei kann Sie im Einzelnen darüber aufklaeren.

 

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RA Bernhard F. Kitzlinger

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dipl.-Jur.Univ. Bernhard F. Kitzlinger

 

 

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