Arbeitsrecht - Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers
Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, einschließlich Güteverhandlung:
Die Kündigungsschutzklage wird in der Regel unmittelbar nach Zugang der (schriftlichen) Kündigungserklärung des Arbeitgebers eingereicht. Die Kündigung kann aus betriebsbedingten Gründen, verhaltensbedingten Gründen oder personenbedingten Gründen ausgesprochen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber die Kündigung auch ordnungsgemäß bzw. zu Recht ausgesprochen hat. Um dies zu klären ist die Kündigungsschutzklage das geeignete Mittel.
    
    
Haben Sie sich Ihren Beruf anders vorgestellt?
							 
      
							 
    						
							
      
      					  Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage vor dem 
							zuständigen Arbeitsgericht wird in der Regel vom 
							Gericht ein Termin zur Güteverhandlung bestimmt und 
							es werden die Parteien hierzu geladen. In diesem 
							Termin vor dem Arbeitsrichter werden sodann oftmals 
							die Meinungsverschiedenheiten bzw. Ursachen der 
							Kündigungserklärung besprochen und es wird 
							versucht eine gütliche Einigung zu erreichen. Es 
							kann zu einer
      
      Aufhebungsvereinbarung oder aber auch nur zu einer (Neu-)Regelung des 
							Arbeitsverhältnisses kommen. Im Falle einer 
							vergleichsweisen und mithin einvernehmlichen 
							Regelung mittels protokolliertem Vergleich vor dem 
							Arbeitsgericht können neben der Regelung zum 
							Arbeitsverhältnis bzw. ggfls. zu dessen Beendigung 
							auch
      
      Entgeltfortzahlungsansprüche,
      Urlaubsansprüche, das 
    Arbeitszeugnis, 
    						Gehalt / 
							Lohn (oftmals bei neben der Kündigungsschutzklage 
							bereits eingereichter Zahlungsklage bzw. 
							Zahlungsansprüche) mitgeregelt werden.  
							Wenn Sie die falschen Weichen 
stellen und zu spät zum Anwalt gehen, können Ihnen bereits wichtige Ansprüche 
abgeschnitten sein. 
							Entscheidend kann vor allem in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten 
							sein, 
    dass frühzeitig ein Anwalt kontaktiert wird, da vor allem für die 
							betroffenen Arbeitnehmer  gesetzliche Fristen laufen können. 
        					
Anmerkung:
Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck stellen und lassen Sie sich von irgendwelchen Klauseln und Zusaetzen im Arbeitsvertrag oder im Aufhebungsvertrag, welche der andere Vertragspartner eingebracht hat, abschrecken, Ihre Ansprueche geltend zu machen. Solche Zusatzvereinbarungen koennen unwirksam sein!!! Die Kanzlei kann Sie im Einzelnen darüber aufklaeren.
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RA Bernhard F. Kitzlinger
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Dipl.-Jur.Univ. Bernhard F. Kitzlinger
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Rechtsanwalt Kitzlinger ist auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisiert!
