Strafbefehl Anklageschrift

 

Gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren gefuehrt und Sie haben einen

 

Strafbefehl oder eine Anklageschrift

 

des Amtgerichts (zuvor beantragt von der Staatsanwaltschaft) erhalten, weil Sie

 

- alkoholisiert Auto gefahren sind

- Unfallflucht begangen haben

- in eine Schlägerei verwickelt waren

- bei einem Unfall jemanden verletzt/getötet haben

- auf der Autobahn zu dicht aufgefahren sind (Nötigung im Strassenverkehr)

- usw.

 

und es drohen:

 

Geldstrafe und/ oder Punkte und/oder Fahrerlaubnisentziehung und/oder Fahrverbot?

 

->>> dann sollten Sie fruehzeitig die Verteidigung in dieser Angelegenheit veranlassen!

 

Rechtsrat gibt es fast ueberall. Kompetenz nicht!

 

Je nach Lage des Falles kann fuer Sie erreicht werden, dass Ihre Geldstrafe und/oder die Fahrerlaubnissperre / das Fahrverbot verringert, das Verfahren eingestellt wird oder Sie freigesprochen werden!!

Zu beachten ist, dass bereits im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren (Polizei / Staatsanwaltschaft) ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden sollte, damit das Verfahren nicht erst vor einen Strafrichter kommt. Am Besten sollte der Anwalt sofort aufgesucht werden, wenn die Polizei mitteilt, dass ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wird oder wurde, also  wenn eine schriftliche Anhörung als Beschuldigte(r) von der Polizei / Staatsanwaltschaft oder eine schriftliche äusserung als Beschuldigte(r)  von der Polizei / Staatsanwaltschaft erfolgt bzw. verlangt wird.

 

Ermittlungsverfahren bzw. Strafbefehl oder Anklageschrift wegen:

- Trunkenheit im Verkehr, Paragraph 316 StGB

- fahrlässige Körperverletzung, Paragraph 229 StGB

- fahrlässige Tötung, Paragraph 222 StGB

- Gefährdung des Strassenverkehrs, Paragraph 315c StGB

- Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr, Paragraph 315b StGB

- Missbrauch von Ausweispapieren, Paragraph 281 StGB

- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Paragraph 142 StGB

- Fahren ohne Fahrerlaubnis, Paragraph 21 StVG

- uvm

 

Nur weil der Polizeibeamte direkt nach dem Unfall oder in einer nachfolgenden Vernehmung angegeben hat, dass das Verfahren in der Regel eingestellt wird bzw. mit keinen weitergehenden/schwerwiegenden  Folgen rechnen muessen, heisst das nicht, dass dies auch der Fall sein wird. Die Praxis zeigt, dass oftmals das Gegenteil der Fall ist bzw. der Mandant leider erst nach Erhalt des Strafbefehls in der Kanzlei anfragt, so dass ein wesentlicher Teil des Strafverfahrens bereits ungenutzt abgelaufen ist. Im Ermittlungsverfahren haette naemlich bei der Staatsanwaltschaft bereits zielgerichtet entgegen gewirkt werden koennen.

Haben Sie fragen?

 

Kontaktieren Sie die Kanzlei:

E-Mail: info@rechtsanwalt-kitzlinger.de oder 0851-2137573-0 oder 08548-332.

Rechtsanwalt Kitzlinger ist auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisiert!