Unfall - Kraftfahrzeug-Haftpflicht:

 

Der schuldlos Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat gemäss Paragraphen 823, 249 BGB einen

Anspruch darauf,

auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung,

einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zu beauftragen

 

(vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 65. Aufl. Par. 249 BGB, Rn. 39; BGH 86, 2244).

 

 

"Schenken" Sie der regulierenden Haftpflichtversicherung kein Geld, welches Ihnen zusteht, von dem Sie als Laie aber keine Kenntnis haben, (s.u. Beispiele!). Es gibt häufig Schadensersatzpositionen, von denen Sie persönlich naturgemäss keine Ahnung haben und welche sogar manchen anwaltlichen Kollegen nicht bekannt sind!

 

 

Regulieren Sie einen Verkehrsunfall

 niemals selbst

(auch Bagatellschäden) und

keinesfalls über ihre Reparaturwerkstatt;

sie riskieren, bares Geld zu verschenken.

 

Hier erfahren Sie, weshalb Sie einen Rechtsanwalt beauftragen sollten, wenn und sobald  Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt waren und was Sie aus Rechtsanwaltssicht tun können bzw. unbedingt beachten müssen, wenn Sie einen Verkehrsunfall erlitten haben bzw. in einen Verkehrsunfall verschuldet oder auch unverschuldet geraten sind.

 

 

Grüne Ampel: Das sagt Ihr Anwalt. - Rote Ampel: Das sagt die Versicherung.

 

Vorab: Die wichtigsten und entscheidenden Weichen werden unmittelbar nach dem Unfall gestellt!!! Deshalb sollte spätestens 2 Tage nach dem Unfall ein Anwalt beauftragt werden und insbesondere nicht erst das Schreiben der gegnerischen Versicherung abgewartet werden!!!

Zur eventüllen Kostensorge (RA-Gebühren): siehe unten!!! >> Kontakt

 

Sollten Sie von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung nach der Unfallmeldung durch den Schädiger/Gegner bereits angeschrieben und Ihnen schnelle und komplikationslose Hilfe angeboten worden sein, muss unbedingt beachtet werden, dass das Interesse des Versicherers dabei häufig darin liegt, den Schaden durch einen eigenen (also einen von der gegnerischen Versicherung beauftragten und bezahlten) und nicht durch einen unabhängigen Gutachter/Sachverständigen beurteilen zu lassen. Darüber hinaus soll oftmals erreicht werden, dass Sie als Geschädigter selbst keinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen, den die Versicherung nicht nur bezahlen müsste, sondern der häufig weit mehr Schadenspositionen durchsetzt, als sie Ihnen gegenüber von der Haftpflichtversicherung zugestanden und insbesondere offengelegt  werden. Darunter fallen unter anderem Fragen zur Wertminderung, zum Nutzungsausfall, zu den Sachverständigenkosten usw. ...

Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Prellungen, Stauchungen, Schleudertrauma, Brüche, Schock, sonstige unfallbedingte Verletzungen), sind erhebliche Schmerzensgeldbeträge durchsetzbar, welche die gegnerische Haftpflichtversicherung regelmässig nicht freiwillig bezahlt bzw. offenlegt. Mit Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung und der richtigen Argumentation kann ich den für den konkreten Schadensfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag für Sie einfordern.

Sollten Sie - aus Ihrer Sicht, auch tatsächlich - völlig unverschuldet in einen Unfall / Verkehrsunfall geraten sein, den die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners regulieren muss, dann können Sie einen Rechtsanwalt für die Abwicklung des Unfalles / Verkehrsunfalls beauftragen, damit dieser die Schadensabwicklung für Sie übernimmt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss in diesem Fall auch die Rechtsanwaltskosten tragen. Auf Sie kommen grundsätzlich keine Rechtsanwaltskosten zu.

Sollte der Unfall / Verkehrsunfall dadurch entstanden sein, dass Sie bei dem Unfallereignis auch einen Fehler gemacht haben bzw. gemacht haben könnten, dann ist Folgendes zu beachten:

So würden Sie nie in ein Fussballspiel gehen. Warum dann in Verhandlungen mit Ihrer Versicherung?

 

Die gegnerische Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden, der durch den Unfall / Verkehrsunfall entstanden ist, nur zu dem Anteil, zu dem der Unfall / Verkehrsunfall - nach subjektiver Sicht der Versicherung - von ihrem Versicherungsnehmer, also Ihrem Unfallgegner, verursacht wurde. Das heisst natürlich auch, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung auch nur die Rechtsanwaltskosten aus diesem Anteil trägt. In diesem Fall besteht jedoch für Sie auch keine Gefahr hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten, wenn Sie vor Eintritt des Unfalls / Verkehrsunfalls eine diesbezügliche Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, also für den Schadensfall eintritt. Dann trägt die Rechtsschutzversicherung die restlichen Kosten.

Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch zu Unrecht nur einen Teil des durch den Unfall / Verkehrsunfall entstandenen Schadens reguliert hat, dann besteht natürlich auch die Möglichkeit, Ihre Rechte im Wege eines gerichtlichen Verfahrens einzuklagen. Falls eine entsprechende Rechtsschutzversicherung besteht, kommen auf Sie keine Extra-Kosten zu; insbesondere die Rechtsanwaltskosten, die Gerichtskosten und auch die Kosten eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens werden entweder von der Rechtsschutzversicherung oder - im Falle Ihres Obsiegens - von Ihrem Gegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer getragen.

Darauf würden Sie nie verzichten. Warum dann auf einen Anwalt?

 

Sind Sie nicht sicher, wie Sie sich verhalten sollten bzw. sollten Sie hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten Bedenken haben, so kann dies in der Regel unproblematisch durch ein kurzes Telefonat mit der Kanzlei abgeklärt werden. Scheün Sie sich nicht, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen!

Hinsichtlich Ihrer eventüll bestehenden Kostensorge (also ob Sie die Rechtsanwaltsgebühren voll, ganz oder gar nicht tragen müssen) ist insbesondere auch die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe einzubeziehen. Die Kanzlei kann Ihnen hierüber in jedem Fall gerne Auskunft erteilen.

Rechtsschutzversicherung und SELBSTBETEILIGUNG:

Sollten Sie allein wegen der mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung (Selbstbehalt: meist 150,00 EUR oder 300,00 EUR) Bedenken haben, so ist zu beachten, dass in den Fällen, in welchen den Unfallgegner wenigstens eine Teilschuld trifft, diese Selbstbeteiligung aufgrund des sog. QUOTENVORRECHT untergeht. Das Quotenvorrecht bestimmt, dass Sie als Versicherungsnehmer immer hinsichtlich der Selbstbeteiligung bevorzugt werden, wenn auch der Gegner Kosten tragen muss. Somit kann in diesem Falle die Selbstbeteiligung komplett wegfalle, so dass Sie trotz der Selbstbeteiligung nichts zahlen müssen.>>> Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die Kanzlei.

Selbst wenn Sie vollumfänglich an einem Unfall schuld haben und ein Strafverfahren oder ein Bussgeldbescheid drohen, dann ist es wichtig, dass Sie frühzeitig zu mir kommen, da Ihnen um so besser geholfen werden kann, je eher ich mich in dem jeweiligen Verfahren einschalte!!!

Die Beauftragung des Rechtsanwaltes zur Abwicklung des Unfalles bzw. Ihrer Schadensersatzansprüche kann sowohl im Rahmen einer persönlichen Besprechung in der Kanzlei erfolgen als auch lediglich telefonisch. Je nach Unfall und den diesbezüglichen Konstellationen kann flexibel auf die Wünsche des Mandanten eingegangen werden.

Die Unfallregulierung mit der gegnerischen Versicherung verläuft grundsätzlich derart, dass nach der ersten Besprechung keine weitere mehr notwendig ist. Sollte dennoch weiterer Aufklärungsbedarf bestehen, kann dies fast immer durch ein kurzes Telefonat abgeklärt werden, so dass der Mandant nicht mehr persönlich in der Kanzlei zu erscheinen braucht.

Die meisten Unfallregulierungen werden komplikationslos, ohne Inanspruchnahme der Zeit und der Nerven des Mandanten abgewickelt.

 

Die Kanzlei kümmert sich insbesondere um die frühzeitige Zahlung der gegnerischen Versicherung und zahlt an den Mandanten oder auf Wunsch beispielsweise auch sofort an die Reparaturwerkstatt, an den Sachverständigen usw. aus.

 

In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass die gegnerischen Versicherungen nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich frühzeitiger Zahlungen leisten als ohne Rechtsanwalt. Dies mag insbesondere daran liegen, dass die Versicherungen für jeden Tag, an dem Sie noch nicht die geschuldeten Zahlungen geleistet haben, "Ihr" Geld für sich arbeiten lassen können und somit bspw. (auf Ihre Kosten) Zinsen erzielen können, wenn bereits Verzug eingetreten ist.

 

Die meisten Unfälle passieren am Schreibtisch.

 

abschliessende Hinweise:

Sollten Sie von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung nach der Unfallmeldung durch den Schädiger/Gegner bereits angeschrieben und Ihnen schnelle und komplikationslose Hilfe angeboten worden sein, muss unbedingt beachtet werden, dass das Interesse des Versicherers dabei häufig darin liegen kann, den Schaden durch einen eigenen (also einen von der gegnerischen Versicherung beauftragten und bezahlten) und nicht durch einen unabhängigen Gutachter/Sachverständigen beurteilen zu lassen. Darüber hinaus soll u.U erreicht werden, dass Sie als Geschädigter selbst keinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen, den die Versicherung am Ende nicht nur bezahlen müsste, sondern der häufig weit mehr Schadenspositionen durchsetzt, als sie Ihnen gegenüber von der Haftpflichtversicherung zugestanden und insbesondere offengelegt  werden. Darunter fallen unter anderem Fragen zur Wertminderung, zum Nutzungsausfall, zu den Sachverständigenkosten, usw. ...

 

Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Prellungen, Stauchungen, Schleudertrauma, Brüche, Schock, sonstige unfallbedingte Verletzungen), sind nicht unerhebliche Schmerzensgeldbeträge durchsetzbar, welche die gegnerische Haftpflichtversicherung regelmässig nicht freiwillig bezahlt bzw. offenlegt. Mit Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung und der richtigen Argumentation kann v.a. der auf diesem Rechtsgebiet erfahrene Anwalt den für den konkreten Schadensfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag für Sie einfordern.

 

Die Erfahrung zeigt, dass Geschädigte oftmals in Fällen, in welchen Mandanten aufgrund der 100%igen Unfallverursachung des Unfallgegners ohne Weiteres sofort einen Rechtsanwalt (ohne Kostenrisiko, vgl.o.) hätten beauftragen können, im Nachhinein erst um Rechtsrat fragen, wenn die gegnerische Kfz-Haftpflicht manche Schäden nicht oder nicht vollständig ersetzt hat. Es taucht dann immer wieder die Frage auf, ob die Versicherung die Abzüge zu Recht vorgenommen hat! Für den Fall, dass die Abzüge tatsächlich gerechtfertigt sind, entstehen dem Geschädigten für die Rechtsberatung Kosten, welche vermieden worden wären, wenn der Mandant den Rechtsanwalt sofort aufgesucht hätte. Denn dann hätte der Rechtsanwalt grundsätzlich nur die Schadensersatzpositionen von der Versicherung verlangt, die auch erstattungsfähig sind. Die Rechtsberatung ist also in dem eigentlichen Mandat der Unfallregulierung enthalten, wodurch dem Mandanten bei sofortiger Beauftragung keine Kosten entstehen. 

 

Beispiele:

FALL 1:

Ihnen stehen 10.000,00 EUR als Schadensersatzanspruch zu. Die Versicherung zahlt erst nach 4 Monaten!:

Wissen Sie wieviel und v.a. ab wann Sie Verzugszinsen erhalten??? ->>> Rechtsanwalt Kitzlinger als Fachanwalfür Verkehrsrecht schafte frühzeitig die Voraussetzungen für den Verzug, so dass Sie in obigem Fall beispielsweise ca. 100,00 EUR Zinsen (je nach Zinssatz) erhalten!!!  

FALL 2:

Der Sachverständige hat einen merkantilen Minderwert angesetzt.

Wissen Sie, wie richtig abzurechnen ist und ab wann dieser ersetzt wird? ->>> Rechtsanwalt Kitzlinger macht diese Schadensersatzposition für Sie geltend.

FALL 3:

Der Sachverständige hat einen differenzbesteürten Wiederbeschaffungswert angesetzt.

Wissen Sie, wie abzurechnen ist, wenn Sie kein Ersatzfahrzeug anschaffen oder ein Ersatzfahrzeug zu einem höheren oder niedrigeren Preis als das beschädigte Auto anschaffen???  ->>> RA Kitzlingert kann Ihnen frühzeitig Auskunft erteilen, so dass Sie kein Geld verschenken und vermeiden, im Nachhinein nicht mehr so handeln zu können, wie sie es gerne möchten!!!

FALL 4:

Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten???

->>> Rechtsanwalt Kitzlinger als Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen frühzeitig Auskunft erteilen, so dass Sie keine Kosten verursachen, auf denen Sie am Ende sitzen bleiben!!!

 

 Nochmals: Beachten Sie, dass auch auf vermeintlich kleine Geldbussen / wenige Punkte (meist erster Verstoss) reagiert werden sollte, da im Wiederholungsfalle (also bei einer erneuten Gesetzesübertretung) aufgrund der Voreintragung erhöhte Geldbussen und/oder Punkteeintragungen drohen!

 

Kontaktieren Sie die Kanzlei:

E-Mail: info@rechtsanwalt-kitzlinger.de oder 0851-2137573-0 oder 08548-332.

Rechtsanwalt Kitzlinger ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und auf Unfallregulierungen spezialisiert!