Auch mit Behindertenausweis: Parken im verkehrsberuhigten Bereich ist Verkehrsverstoß, VG Koblenz, Aktenzeichen: 4 K 536/09.KO - Urteil vom 18.01.2010

 

Der Halter eines Pkw, der sein Fahrzeug in einem verkehrsberuhigten Bereich abstellt, ist verpflichtet, die Kosten für ein beabsichtigtes Abschleppen des Pkw zu zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, wie jetzt die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) mitteilten. Im zugrunde liegenden Fall parkte der Kläger seinen Pkw in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. Nachdem der ermittelte Halter nicht erreicht werden konnte, veranlasste die Stadt das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig unterbaut war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte selbst sein Fahrzeug. Die Stadt forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang Kosten vom Kläger. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem VG und verwies zur Begründung unter anderem auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte.

Er trug vor, er habe das Fahrzeug abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe und daher für die gewünschte Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle. Das VG wies die Klage allerdings ab. Der Kläger, so die Richter, habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Kläger könne sich hier nicht darauf berufen, dass auf Grund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, dort zu parken. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Anordnung der Stadt, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedürfe. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden.

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

 

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