Bußgeldkatalog 2013:

 

Welche Änderungen sind mit dem Neuerlass verbunden?

Neben Anpassungen an die neue StVO wurden mit dem Neuerlass folgende Beschlüsse bzw. Wünsche der Länder umgesetzt:

  • Parkverstöße: Die Verwarngelder für das unberechtigte Parken (kein Parkschein oder Parkzeit überschritten) betragen derzeit zwischen 5 € und 25 €. Sie sind seit dem Jahr 1990 nicht mehr angepasst worden. Nach Angaben der Länder und Kommunen haben die derzeit geltenden Sätze keine präventive Wirkung mehr. Verkehrsteilnehmer verzichten bewusst auf die Zahlung der Parkgebühr und nehmen stattdessen das Verwarnungsgeld in Kauf. Ziele der Anhebung um jeweils 5 € sind mehr Disziplin bei der Zahlung der Parkgebühren und dadurch weniger Bürokratie bei der Verfolgung von Verstößen.

 

 

  • Verstöße gegen Lkw-Fahrverbot: Die Regelgeldbuße für ein mit Verkehrszeichen angeordnetes Lkw-Fahrverbot beträgt derzeit 20 €. Sie ist seit dem Jahr 1975 nicht mehr angepasst worden. Nach Angaben der Länder entfaltet diese Regelgeldbuße häufig keine abschreckende Wirkung mehr. Vielmehr werden - gerade im gewerblichen Güterkraftverkehr - geringe Geldbußen bewusst in Kauf genommen und in die betriebswirtschaftliche Kalkulation eingerechnet. Die neue Regelgeldbuße in Höhe von 75 € orientiert sich an derjenigen für Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw.
  • Höhere Bußgelder für Fahrradfahrer: Auf Wunsch der Länder wird es eine Erhöhung des Sanktionsniveaus im Verwarnungsgeldbereich um 5 bis 10 € geben.

 

Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog

Der nachfolgende Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog ist als Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer gedacht. Er dient als Information über besonders unfallträchtige Verstöße und ihre juristischen Folgen wie

  • Verwarnungsgeld,
  • Bußgeld,
  • Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg und
  • Fahrverbot.

Grundsätzlich gilt für alle Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass kein anderer behindert, belästigt oder gar gefährdet oder geschädigt wird. Es handelt sich hier nicht um einen amtlichen Text.

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationsangebotes ist ausgeschlossen.

Eine ausführliche Uebersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Kraftfahrt-Bundesamtes.

 

Abstand

Tabelle: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h.

Die mit (*) gekennzeichneten Angaben treffen zu, wenn die gemessene Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt.

Tatbestand
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug weniger als
Euro Punkte Monat(e) Fahrverbot
5/10 des halben Tachowertes 75 1  
4/10 des halben Tachowertes 100 2  
3/10 des halben Tachowertes 160 3 1*
2/10 des halben Tachowertes 240 4 2*
1/10 des halben Tachowertes 320 4 3*

Tabelle: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h.

Tatbestand
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug weniger als
Euro Punkte Monat(e) Fahrverbot
5/10 des halben Tachowertes 100 2  
4/10 des halben Tachowertes 180 3  
3/10 des halben Tachowertes 240 4 1
2/10 des halben Tachowertes 320 4 2
1/10 des halben Tachowertes 400 4 3

 

Tabelle: Die wichtigsten Tatbestände im Bezug auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.

Tatbestand Euro Punkte Monat(e) Fahrverbot
Wenden, Rückwärts und entgegen der Fahrtrichtung fahren in einer Ein- oder Ausfahrt 75 4  
Wenden, Rückwärts und entgegen der Fahrtrichtung fahren auf Nebenfahrbahn oder Seitenstreifen 130 4  
Wenden, Rückwärts und entgegen der Fahrtrichtung fahren auf durchgehender Fahrbahn 200 4 1
Seitenstreifen zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 75 2  
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt 70 2  

Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder deren Versuch wird mit 7 Punkten im VZR, einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis bestraft, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

 

Tabelle: Allgemeine Tatbestände zum Thema Geschwindigkeit.

Tatbestand Euro Punkte
Mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren, trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel oder Glatteis) 100 3

Höchstgeschwindigkeit

Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).

Uebertretung
[km/h]
Euro Punkte Monat(e) Fahrverbot
bis 10 15    
11-15 25    
16-20 35    
21-25 80 1  
26-30 100 3  
31-40 160 3 1
41-50 200 4 1
51-60 280 4 2
61-70 480 4 3
über 70 680 4 3

Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).

Uebertretung
[km/h]
Euro Punkte Monat(e) Fahrverbot
bis 10 10    
11-15 20    
16-20 30    
21-25 70 1  
26-30 80 3  
31-40 120 3  
41-50 160 3 1
51-60 240 4 1
61-70 440 4 2
über 70 600 4 3

 

 

Rechtsfahrgebot

Tabelle: Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot.

Tatbestand Euro Punkte
bei Gegenverkehr, beim Ueberholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 80 2
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 80 1

 

Rote Ampel

Tabelle: Rotlichtverstöße.

Tatbestand Euro Punkte Monat(e) Fahrverbot
Ampel bei "Rot" überfahren 90 3  
Ampel bei "Rot" überfahren      
  • mit Gefährdung
200 4 1
  • mit Sachbeschädigung
240 4 1
Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" überfahren 200 4 1
Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" überfahren      
  • mit Gefährdung
320 4 1
  • mit Sachbeschädigung
360 4 1

 

 

Ueberholen

Tabelle: Rechtswidriges Ueberholen.

Tatbestand Euro Punkte Monat(e) Fahrverbot
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 30    
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
- mit Sachbeschädigung
35    
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 100 3  
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Ueberholende überholt 80 1  
Ueberholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Ueberholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 100 3  
Ueberholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Ueberholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage
- dabei Verkehrszeichen (VZ 276, 277) nicht beachtet oder
- Fahrstreifenbegrenzung (VZ 295, 296) überquert oder überfahren oder
- der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (VZ 297) nicht gefolgt
150 4  
Ueberholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Ueberholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage      
  • mit Gefährdung
250 4 1
  • mit Sachbeschädigung
300 4 1
Ueberholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (VZ 276, 277) 70 1  
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug 120 4  
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug      
  • mit Gefährdung
200 4 1
  • mit Sachbeschädigung
240 4 1
Zum Ueberholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet 80 2  

 

 

Vorfahrt

 

Tabelle: Tatbestände für das Nichtbeachten der Vorfahrtsregeln.

Tatbestand Euro Punkte
An eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren 10  
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert 25  
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet 100 3
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet 75 3
Stoppschild nicht beachtet und dadurch einen anderen gefährdet 50 3

 

 

 

Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

 

 

 

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