Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt - Mithaftung bei Beschädigung, AG München, Aktenzeichen: 341 C 15805/09 - Urteil vom 23.09.2009

 

Ragt jemand mit seinem parkenden Auto in ein absolutes Halteverbot hinein und streift ein Dritter dieses Auto und beschädigt den Teil, der in dem Halteverbot abgestellt wurde, hat der Falschparker einen Teil seines Schadens selbst zutragen. Dies entschied das Amtsgericht (AG) München laut den Verkehrsanwälten (Arge Verkehrsrecht im DAV). Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Taxifahrer seinen Wagen so ab, dass es 1,28 Meter ins absolute Halteverbot ragte. Etwas später kam ein Omnibus an dem geparkten Taxi vorbei und streifte dieses. Dabei wurde das Fahrzeug hinten links beschädigt. Alle Teile des Taxis befanden sich im Bereich des absoluten Halteverbotes.

Insgesamt entstand ein Schaden von rund 3.600 Euro. Diesen Schaden wollte der Taxiunternehmer ersetzt bekommen. Das Busunternehmen sah sein Verschulden auch ein, sah aber auch ein Mitverschulden des Taxifahrers und zahlte nur 60 Prozent des Schadens, worauf der Taxifahrer den restlichen Betrag einklagte. Die zuständige Richterin gab dem Taxifahrer nur zum Teil Recht: Unter Abwägung aller Umstände sei eine Haftung des Busunternehmens zu 2/3 angemessen. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Taxi so parkte, dass er mit 1,28 Meter deutlich ins absolute Halteverbot hineinragte. Sinn und Zweck eines absoluten Halteverbotes an dieser Stelle sei es, den dort regelmäßig verkehrenden Bussen das Umfahren der Kurve zu erleichtern. Für ein Mitverschulden des Klägers spräche außerdem, dass die Schäden an seinem Fahrzeug ausschließlich an Teilen entstanden seien, die sich im absoluten Halteverbot befunden hätten. Auf der anderen Seite sei die Strasse so breit, dass ein Bus auch ohne Kollision mit dem Fahrzeug an den ins Halteverbot hineinragenden Teilen vorbeigekommen wäre. Aus diesem Grund habe der Busunternehmer zwei Drittel des Schadens zu tragen.

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

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