Urteil: Auf Gästeparkplatz geparktes Fahrzeug darf abgeschleppt werden


AG Lübeck, Aktenzeichen: 33 C 3926/11 - Urteil vom 20.02.2012

Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug außerhalb der Oeffnungszeiten eines Restaurants auf einem Gästeparkplatz abstellt, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird. Das Amtsgericht (AG) Lübeck verurteilte einen Autofahrer zur Erstattung der angefallenen Abschleppkosten, berichten die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Autofahrer sein Fahrzeuge auf einem Gästeparkplatz eines Restaurants ab. Das Restaurant war zu der Zeit geschlossen. Der Inhaber des Restaurants wollte das Fahrzeug abschleppen lassen und beauftragte den Abschleppdienst. Zum eigentlichen Abschleppvorgang kam es nicht mehr, da der Fahrer erschien, als der Abschleppdienst eintraf. Der Restaurantbesitzer verlangte von dem Autofahrer die Erstattung der durch die Beauftragung des Abschleppdienstes verursachten Kosten von rund 100 Euro. Mit Erfolg. Das AG verurteilte den Fahrer zur Zahlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent. Der Restaurantbesitzer habe gegen den Autofahrer einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz im geltend gemachten Umfang. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz stelle eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Dabei ist unerheblich, ob das Restaurant erst später öffne oder das Fahrzeug mit der Absicht geparkt wurde, dort später einzukehren. Der Restaurantbetreiber war daher berechtigt, das unbefugt auf dem Gästeparkplatz parkende Fahrzeug der Beklagten abschleppen zu lassen. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen aber nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Restaurantbetreiber den ihm aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

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