Gefahrenquellen auf Gehwegen müssen erkennbar sein, LG München, Aktenzeichen: 25 O 9420/08 - Urteil vom 07.05.2009

 

Auf dem Gehweg liegende Gefahrenquellen müssen beseitigt werden bzw. für Verkehrsteilnehmer deutlich - durch Wegbeleuchtung oder farbliche Kennzeichnung des Gegenstandes - gekennzeichnet werden. Verletzt sich ein Passant aufgrund zu bemängelnder Verkehrssicherungspflicht, steht ihm ein Schmerzensgeld zu. Dies entschied das Landgericht (LG) München.Auf diese Entscheidung weisen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) hin. Zum Fall: Der Kläger war nach Dienstschluss bei Dunkelheit auf einem asphaltierten Weg zu Fuß zu einer U-Bahn-Station in München unterwegs. Er stürzte auf einem unbeleuchteten Weg auf dem Gelände der Beklagten über einen ca. 30 cm hohen Betonklotz und brach sich dabei einen Arm. Er musste operiert werden. Die Gebrauchstauglichkeit des Arms ist dauerhaft zu 4/10 beeinträchtigt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte für eine ausreichende Beleuchtung des Weges zur U-Bahn sorgen müssen und die Betonklötze für Fußgänger erkennbar machen müssen.

Demgegenüber verweist die Beklagte unter anderem auf die Eigenverantwortung des Klägers, der sich insbesondere bei Dunkelheit vorsichtig und umsichtig verhalten müsse. Die zuständige Einzelrichterin gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 Euro. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte sei zu bejahen. Die Beklagte hätte den Betonklotz beleuchten oder farblich kennzeichnen müssen oder eine weniger gefährliche Möglichkeit der Sperrung des Weges für Kraftfahrzeuge wählen müssen, so die Begründung. Die Richterin rechnete dem Kläger jedoch ein Mitverschulden von 50 Prozent am Unfallgeschehen zu, weil sich der Kläger auf dem nicht beleuchteten Weg vorsichtiger hätte bewegen bzw. stärker auf den Weg hätte achten müssen.

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

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