Zur Haftung und Sorgfalt bei Mäharbeiten, LG Coburg, Aktenzeichen: 22 O 48/10 - Urteil vom 27.04.2010

 

Straßenbaubehörde haftet bei Schäden durch einen aufgrund von Mäharbeiten auf die Fahrbahn geschleuderten Stein. Auf diese Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg verweisen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Im vorliegenden Fall wurde das Auto eines Fahrzeugeigentümers bei Mäharbeiten der Straßenbaubehörde von einem auf die Fahrbahn geschleuderten Stein getroffen. Der Fahrzeugeigentümer hat daraufhin Klage erhoben. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Sicherungsvorkehrungen hielt die beklagte Straßenbehörde weder für wirtschaftlich zumutbar noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe. Das LG sah das anders und gab dem Kläger recht.

Zum einen war das Gericht davon überzeugt, dass der Schaden in Höhe von etwa 950 Euro durch einen bei den Mäharbeiten hoch geschleuderten Stein verursacht worden war. Dies ergab sich aus der Aussage der Ehefrau des Klägers, welche das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung fuhr. Auch der mit den Mäharbeiten betraute Mitarbeiter der Straßenbehörde bestätigte, dass er beim Vorbeifahren einen lauten Schlag gehört habe. Die Ehefrau hielt auch ihr Fahrzeug sofort an und es wurde ein Schaden im hinteren Bereich der Fahrerseite festgestellt. Das Gericht bestätigte deshalb eine sieht Amtspflichtverletzung. Zwar können von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch die Möglichkeit, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren. Nach Auffassung des Gerichts seien verschiedene zumutbare und geeignete Maßnahmen denkbar, z.B. die kurzfristige Sperrung des betroffenen Straßenbereichs. Das Gericht führte weiter aus, es sei hier entscheidend, dass es wirksame und zumutbare Möglichkeiten gebe.

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

 

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