Laptop beim Einstellen des Fahrersitzes beschädigt - Haftpflicht muss nicht zahlen, AG München, Aktenzeichen: 222 C 16217/10 - Urteil vom 28.10.2011

 

Wird der Fahrersitz eines Autos durch den Fahrer nach hinten geschoben und zerquetscht dadurch einen Laptop einer Mitfahrerin, welche diesen zwischen Fahrersitz und Rückbank abgestellt hatte, ist der Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht. Eine Privat-Haftpflichtversicherung, die die so genannte "Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugsklausel" enthält, muss daher den Schaden nicht ersetzen. Auf diese Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Im zugrunde liegenden Streitfall besteht eine private Haftpflichtversicherung.

In den Versicherungsbedingungen ist die so genannte "Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel" enthalten. Danach sind Schäden nicht versichert, die von einem Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursacht wurden und die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sind. Zur Beschädigung des Laptops der Bekannten kam es , als bei einer gemeinsamen Fahrt der Mann das Steuer des Fahrzeugs übernehmen wollte. Um gut sitzen zu können, schob er den Fahrersitz vollkommen nach hinten, bis dieser in der letzten Position einrastete. Hierdurch geriet der Laptop der Bekannten, welchen diese hinter dem Fahrersitz abgestellt hatte, zwischen Fahrersitz und Rückbank und wurde eingequetscht. Der Bildschirm des Laptops zerbrach dabei. Die Bekannte kaufte sich einen neuen Laptop und bekam den Kaufpreis in Höhe von über 1.000 Euro von dem Versicherungsnehmer erstattet. Der wiederum wollte den Betrag von seiner Haftpflichtversicherung erstattet haben. Schließlich greife die "Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel" hier nicht. Der Schaden sei durch seine Unachtsamkeit entstanden und nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs im herkömmlichen Sinn. Die Versicherung verweigerte dennoch die Kostenerstattung. Das Einstellen des Fahrersitzes diene bereits der Vorbereitung der Fahrt und gehöre damit zum Betrieb des Fahrzeugs. Die zuständige Richterin am AG gab der Versicherung Recht. Wann der Gebrauch eines Fahrzeugs vorliege, sei weit auszulegen. Hiervon umfasst seien auch Schäden, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen seien. Voraussetzung sei nur, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des Fahrzeugs bestehe. Es müsse sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen sei. Auch Vorgänge, die konkret erst der Vorbereitung des Ingangsetzens des Kraftfahrzeugs dienen, können Gebrauch des Fahrzeugs sein, jedenfalls dann, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken. Im vorliegenden Fall habe das Zurückstellen des Fahrersitzes durch den Kläger der Vorbereitung des anschließenden Losfahrens mit dem Fahrzeug gedient. In diesem Fall sei die spezifische Gefahr auch vom Sitz und nicht unmittelbar vom Kläger ausgegangen, auch wenn dieser natürlich hinter der Handlung gestanden habe.

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

 

 

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