Verwendung einer Mini-Parkscheibe unzulässig, OLG Brandenburg, Aktenzeichen: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10) - Urteil vom 02.08.2011

 

Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Der Betroffene des zugrunde liegenden Streitfalls hatte in der Stadt Forst auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet.

Dies hatte das Amtsgericht (AG) Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5 Euro geahndet. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat das OLG als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert habe. Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht.

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

 

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