Parkplatzinhaber darf widerrechtlich geparkte Autos abschleppen, BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: V ZR 144/08 - Urteil vom 05.06.2009

 

Kraftfahrzeuge, die unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellt werden, dürfen abgeschleppt werden und müssen nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach Mitteilung der Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) entschieden. Zum Fall: Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Im April 2007 ließ er abends nach Geschäftsschluss ein Fahrzeug von einem Unternehmer abschleppen, der vertraglich von dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und - unter bestimmten Voraussetzungen - widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen.

Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten (150 Euro plus sog. Inkassokosten von 15 Euro). Der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs wollte diese Kosten nun erstattet haben. Der BGH hat diesen Anspruch verneint. Es stehe dem Besitzer des Geländes ein so genanntes Selbsthilferecht zu und er dürfe zur Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen ein Abschleppunternehmen beauftragen. Auch der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung des Parkplatzinhabers läge nicht vor. Der BGH hat vielmehr das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der BGH allerdings für begründet beurteilt, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen müssen.

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

 

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