Regenerationsfahrten sind kein Mangel, BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII ZR 160/08 - Urteil vom 04.03.2009

 

Die Erforderlichkeit von Fahrten zur Regeneration (Reinigung) eines Partikelfilters bei Dieselfahrzeugen zur Vermeidung von Funktionsstörungen beim überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenbetrieb stellt keinen Mangel dar. Dies hat der Bundesgerichtshof des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe nach einer Mitteilung der Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) entschieden. Zum Fall: Der Käufer eines Kompaktklasse-Van, der über einem mit Partikelfilter ausgerüsteten Dieselmotor verfügte, beanstandete beim Verkäufer mehrfach Störungen im Kurzstreckenbetrieb. Da diese überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Hinweis erklärt, andere Dieselfahrzeuge hätten diese Probleme nicht. Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass für die Beurteilung, ob ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB an dem Fahrzeug des Klägers gegeben ist, als Vergleichsmaßstab nur solche Fahrzeuge herangezogen werden können, die ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind.

Wenn also ein Dieselpartikelfilter die Ursache für den geltend gemachten Mangel ist, dann können nicht als "Sachen der gleichen Art" Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht über einen solchen Partikelfilter verfügen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des eingeholten Sachverständigengutachtens, sind aber nach dem derzeitigen Stand der Technik Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird. Der Bundesgerichtshof hat ferner ausgeführt, dass dies auch nicht anders zu beurteilen wäre, weil ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht wissen könne, dass ein mit Dieselpartikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr nicht geeignet sei. Die Vorstellung des Käufers ändert damit nichts an der Beurteilung, ob ein Sachmangel vorliegt - allein die Beschaffenheit ist ausschlaggebend. Der BGH hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu dem Vortrag des Klägers zu treffen sind, dass jedenfalls das in das von ihm gekaufte Fahrzeug eingebaute System mangelhaft sei.

 

(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.)

 

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