Rettungsgasse - Elektronische Geräte / Handy / Blitzerwarner / Radarwarner / Behinderung von Rettungskräften

Bussgeldbescheid

Aufgrund der 53. Verordnung zur änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 (BGBl. I S 3549) in Kraft seit 19.10.2017 und des 56. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30.09.2017, (BGBl. I S. 3532), in Kraft seit 13.10.2017 wurden u. a. die Regelungen zur Nutzung elektronischer Geräte, zur Behinderung von Rettungskräften und zu nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen neu gefasst.

 

Aufgrund der zeitlichen überschneidung der Verkündung mit der Neuauflage des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges, konnten diese Tatbestände nicht mehr in der 12. Auflage des Kataloges berücksichtigt werden.

Die Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen sowie die Veranstaltung eines solchen, stellen ab dem 13.10 2017 eine Straftat dar. Die Tatbestände 129618 (Sie nahmen als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teil.) und 129624 (Sie veranstalteten als Verantwortlicher ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen.) sind nur noch für Zuwiderhandlungen, die bis zum 12.10.2017 begangen wurden anzuwenden.

 

Aufgrund der 53. änderungsverordnung ergeben sich folgende Anpassungen bzw. neue Tatbestände:

Handy / Elektronische Geräte

Elektronische Geräte

TBNR

Tatbestandstext

FaP

Pkt

Euro

FV

123624

Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise *).

§ 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat

A

1

100

-

123625

Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise *) und gefährdeten +) dadurch Andere.

§ 23 Abs. 1a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24,

§ 25 StVG; 246.2 BKat; § 19 OWiG

A

2

150

1

123626

Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise *). Es kam zum Unfall.

§ 23 Abs. 1a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24,

§ 25 StVG; 246.3 BKat; § 19 OWiG

A

2

200

1

 

TBNR

Tatbestandstext

FaP

Pkt

Euro

FV

123172

Sie benutzten als Radfahrer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise *).

§ 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.4 BKat

-

-

55

-

123630

Sie benutzten als Radfahrer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise *) und gefährdeten dadurch Andere.

§ 23 Abs. 1a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.4 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OWiG

-

-

75

-

123631

Sie benutzten als Radfahrer ein elektronisches Gerät das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise *). Es kam zum Unfall.

§ 23 Abs. 1a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.4 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OWiG

-

-

100

-

 

RETTUNGSGASSE

Die Polizei führt verstärkt Messungen mittels VKS 3.0 an Autobahn-Abschnitten durch, an welchen sich vermehrt Staus bzw. Stauungen bilden, insbesondere aufgrund bestehenden Baustellen. So beispielsweise auf der A3 bei Deggendorf/Passau, insbesondere Höhe Seebach, um die Einhaltung der Bildung der Rettungsgasse zu kontrollieren. Der erstmalige Verstoß ist bereits nach dem Regeltarif des Bußgeldkatalogs mit 200,00 EURO Geldbuße behangen; zudem gibt es 2 Punkte im FAER!! Bei Behinderung der Polizei- bzw. Rettungskräfte droht Fahrverbot von 1 Monat, ebenfalls bei Gefährdung dieser. Ereignet sich sogar ein Unfall aufgrund des Verstoßes gegen das Bilden einer Rettungsgasse beläuft sich Regel-Ahndung auf 320 EURO und 1 Monat Fahrverbot. Sofern es sich um Wiederholungstäter handelt droht allein aufgrund des Verstoßes gegen das Bilden der Rettungsgasse 1 Monat Fahrverbot!

Rettungsgasse

TBNR

Tatbestandstext

FaP

Pkt

Euro

FV

111600

Sie bildeten auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine vorschriftsmäßige *) Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen, obwohl der Verkehr stockte.

§ 11 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 50 BKat

A

2

200

-

111601

Sie bildeten auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine vorschriftsmäßige *) Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen, obwohl der Verkehr stockte und behinderten +) diese.

§ 11 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG;

50.1 BKat; § 19 OWiG

A

2

240

1

111602

Sie bildeten auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine vorschriftsmäßige *) Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen, obwohl der Verkehr stockte und gefährdeten +) diese.

§ 11 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50.2 BKat; § 19 OWiG

A

2

280

1

111603

Sie bildeten auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine vorschriftsmäßige *) Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen, obwohl der Verkehr stockte. Es kam zum Unfall.

§ 11 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 50.3 BKat; § 19 OWiG

A

2

320

1

 

Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn

TBNR

Tatbestandstext

FaP

Pkt

Euro

FV

138600

Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen.

§ 38 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 135 BKat

A

2

240

1

138601

Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen und gefährdeten +) dieses.

§ 38 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG;

135.1 BKat; § 19 OWiG

A

2

280

1

138602

Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen. Es kam zum Unfall.

§ 38 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG;

135.2 BKat; § 19 OWiG

A

2

320

1

Weitere Neuereungen, insb. Radarwarner - Blitzerwarner

sonstige

TBNR

Tatbestandstext

FaP

Pkt

Euro

FV

123618

Sie betrieben als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen

anzuzeigen/zu stören *).

§ 23 Abs. 1c, § 49 StVO; § 24 StVG; 247 BKat

B

1

75

-

123619

Sie führten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät betriebsbereit mit, das dafür bestimmt ist,

Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen/zu stören *).

§ 23 Abs. 1c, § 49 StVO; § 24 StVG; 247 BKat

B

1

75

-

123636

Sie hatten beim Führen des Kraftfahrzeuges das Gesicht verdeckt oder verhüllt.

§ 23 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 247a BKat 

-

-

60

-

141742

Sie beachteten nicht das durch Zeichen 251 mit Zusatzzeichen/265 *) angeordnete Verkehrsverbot, obwohl die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet war.

§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 43 Abs. 3, § 49 StVO;

§ 24, § 25 StVG; 250a BKat

-

-

500

2

 

 

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