Hutthurm Bundesstrasse 12 / B12 Abschnitt 2000, km 2.350 Richtung Passau - Geschwindigkeitsmessung

Bussgeldbescheid mit 2 Monaten Fahrverbot (nach vorherigem Anhoerungsbogen)

Bayerisches Polizeiverwaltungsamt Zentrale Bussgeldstelle Viechtach

Ihnen wird zur Last gelegt, am ......2014 um 21:02 Uhr in Hutthurm B12, Abschnitt 2000, km 2.350, Ri. Passau als Fuehrer/in und Halter/in des Pkw, Fabrikat: BMW/AUDI/VOLKSWAGEN/MERCEDES-BENZ/PORSCHE usw., Kennzeichen: XY-XY 123, folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:

Tatbestandsnummer    Tatbestand und dazugehoerige Tatbestandsergaenzung

141726    Sie ueberschritten die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften um 70 km/h. Zulaessige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 150 km/h.

Verletzte Vorschriften: Paragraph 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, Paragraph 49 StVO; Paragraphen 24, 25 StVG; 11.3.9 BKat, Paragraph 4 Abs. 1 BKatV; Paragraph 17 OWiG

Bemerkungen (insbes. Tatfolgen): Messtoleranz von 5 km/h wurde beruecksichtigt. Archiv 60300 1 Geschwindigkeitsmessanlage - PoliScanSpeed. Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit war aufgrund der Beschilderung fuer Sie klar erkennbar. Bei der festgestellten massiven Ueberschreitung der zulaessigen Hoechstgeschwindigkeit musste daher von vorsaetzlichem Handeln ausgegangen werden.

Beweismittel: Foto

Wegen dieser Ordnungswidrigkeit(en) wird gegen Sie, nach Wuerdigung Ihrer Angaben, sofern Sie sich zur Sache geaeussert haben,

1. ein Fahrverbot angeordnet (Paragraph 25 StVG) auf die Dauer von     2 Monaten

Gemaess Paragraph 25 Abs. 2a StVG wird bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Fuehrerschein nach Rechtskraft der Bussgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spaetestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit EIntritt der Rechtskraft (siehe auch Hinweise fuer das angeordnete Fahrverbot).

2. eine Geldbusse festgesetzt (Paragraph 17 OWiG) in Hoehe von     880,00 EUR

3. Ausserdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (Paragrafen 105, 107 OWiG i.V.m. Paragraphen 464 Abs. 1, 465 StPO): a) Gebuehr: 44,00 EUR b) Auslagen der Bussgeldstelle: 3,50 EUR c) Auslagen der Polizei/Gemeinde: ...

zu zahlender Gesamtbetrag: 927,50 EUR

Zahl der Punkte nach dem Punktesystem: 02

 

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