FREISPRUCH AG ERDING vom 18.02.2021 zu Leivtec XV 3

Geschwindigkeits-Messung 2020

Viele Messungen fehlerhaft bzw. nicht verwertbar!

 

Leivtec XV3 Messung fehlerhaft

Messung-Start-Bild fehlerhaft Leivtec XV3 - Messung nicht verwertbar

 

Amtsgericht Erding

Az.: 8 OWi 403 Js 37881/20

 

 

 

 

 In dem Bußgeldverfahren gegen

Betroffener

Verteidiger:Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Kitzlinger Bernhard F., Reisach 1, 94474 Vilshofen an der Donau - Sandbach-

wegen OWi StVO

erlässt das Amtsgericht Erding durch den Richter am Amtsgericht Kinzler am 18. Februar 2021 folgenden

 

Beschluss

 

1. Die Betroffene wird freigesprochen.

 

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.

 

Gründe:

 

Hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wird auf den Bußgeldbescheid vom 06.08.2020 Bezug genommen.

Die Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft Landshut haben einer Entscheidung im Beschlusswege im Sinne des § 72 OWiG nicht widersprochen.-

Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Das Gericht konnte im hiesigen Verfahren nicht zu der zweifelsfreien überzeugung gelangen, dass der Betroffene die zulässige

Geschwindigkeit am 11.06.2020 um 13:57 Uhr um 37 km/h überschritten hat. Ausweislich der Ergänzung zur Bedienungsanleitung des hier verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes LEIVTEC XV3 vom 14.12.2020 und der Stellungnahme der Firma LEIVTEC GmbH im hiesigen Verfahren ist eine Messung, bei der sich das Kennzeichen im Messung-Start-Bild vollständig außerhalb des Messfeldrahmens befindet nicht verwertbar. Dies ist bei der hiesigen Messung der Fall. Weitere Beweismittel zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind nicht vorhanden.

 

 

Was ist NEU beim Leivtec XV3:

Änderung zur Bauartzulassung des MessgerÄts bzw. ErgÄnzung der Bedienungsanleitung des Herstellers

 

Aus der ErgÄnzung der Bedienungsanleitung Seite 1 von 1 vorletzter Absatz ergibt sich mitunter als zusÄtzlich zu erfüllendes Kriterium zur Verwertbarkeit:

... Sofern sich im Messung-Start-Bild nicht das komplette Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens befindet, muss die innerhalb des Messfeldrahmens abgebildete Breite des Kennzeichens mindestens der zweifachen Höhe des Kennzeichens entsprechen. ...

 

Bei der Messung entsprechend dem obigen Messung-Start-Bild zeigt sich, dass keinerlei Kennzeichen zu erkennen/abgebildet ist. Demzufolge ist auch die Hilfsvoraussetzung der mindestens zweifachen Höhe des Kennzeichens nicht eingehalten. Die Messung ist nach hiesigem Dafürhalten nicht verwertbar.

 

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