Passau, Steinbachstraße H. Hs. Nr. 43, Ri. stadteinwärts / Höhe Hausnr. 43, Richtung stadteinwärts - Geschwindigkeitsmessung - Geschwindigkeitsmessanlage mobil Einseitensensor ES3.0 - Anhörung

Anhörung des Betroffenen (nach Zeugenfragebogen) wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Bayerisches Polizeiverwaltungsamt Straubing

Ihnen wird vorgeworfen, am 16.11.2017 um 12:36 Uhr in Passau, Steinbachstraße, H. Hs.Nr. 43, Ri. stadteinwärts, als Führer/in des Pkw, Fabrikat: BMW/AUDI/VOLKSWAGEN/MERCEDES-BENZ/PORSCHE usw., Kennzeichen: XY-XY 123, folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:

Tatbestandsnummer    Tatbestand und dazugehörige Tatbestandsergänzung

141716    Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschloßener Ortschaften um 51 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 30 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 81 km/h.

Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; § 25 StVG; 11.3.8 BKat

Bemerkungen (insbes. Tatfolgen): Messtoleranz von 4 km/h wurde berücksichtigt. Archiv 12345 678 Geschwindigkeitsmessanlage - mobil - Einseitensensor ES3.0

Beweismittel: Foto

Zeugen: TBE XY VPI Passau

Regelsatz gemäß Tatbestandskatalog

Bussgeld: 280,00 Euro   Kosten (i.d.R.): 28,50 Euro    Punkte: 2     Fahrverbot: 2 Monat(e)

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Einzelfall von den Regelsätzen des bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges erheblich abgewichen werden wird, insbesondere bei wiederholten Verstößen.

Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Es steht Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie sind aber in jedem Falle - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben - verpflichtet, die Fragen zur Person (Nr. 1) vollständig und richtig zu beantworten. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 OWiG mit Geldbuße bedroht. Der ausgefüllte Anhörungsbogen ist innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens zurückzusenden. Sofern Sie sich nicht zur Beschuldigung äußern, müssen Sie mit polizeilichen Ermittlungen rechnen, bzw. kann ohne weitere Anhörung zur Sache ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden. Falls Sie sich zu der Beschuldigung äußern, wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Äußerung der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen wird. usw.

 

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